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Statuten
 

Statuten  Züchterverein für ursprüngliches Nutzgeflügel (ZUN)

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

1. Unter dem Namen Züchterverein für ursprüngliches Nutzgeflügel besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2 Der Verein hat seinen Sitz in St.Gallen

Art. 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung gefährdeter Geflügelrassen.
2. Der Zweck soll erreicht werden durch:
a) Zuchtleitung.
b) Führung des Herdenbuches.
c) Festlegung der Anforderungen an die Tiere für die Aufnahme in das Herdenbuch.
d) Beurteilung und Beringung der Herdenbuchtiere.
e) Vermittlung von Zuchttieren.
f) Wahrung und Förderung der gemeinsamen ökonomischen und ökologischen Interessen und deren Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und anderen Organisationen und Rassenclubs.
g) Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern, Beratung bei der Haltung der Tiere, Pflege des Erfahrungsaustausches, der kollegialen Gesinnung und des persönlichen Kontaktes unter den Mitgliedern.
h) Förderung einer artgerechten Geflügelhaltung bei den Mitgliedern
3. Die Erfüllung einzelner Aufgaben kann auch anderen geeigneten Institutionen übertragen werden.


II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv- und Passivmitglieder. Die Mitgliedschaft kann von:
-       Einzelpersonen
-       Partnerschaften
-       Jugendlichen
beantragt werden.
 
2. Aktivmitglied kann jede tierhaltende Person werden, die sich verpflichtet, die Statuten, Beschlüsse und Reglemente einzuhalten und den Tierbestand rassenrein zu halten.

3. Der Vorstand kann Aktivmitglieder zu Freimitglieder ernennen. Verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4. Vertretern des Vorstandes und der Expertenkommission steht die Aktivmitgliedschaft zu, auch wenn sie keine Tiere halten.

5. Passivmitglied kann jede den Bestrebungen des Vereins wohlgesinnte natürliche oder juristische Person sein.

Art. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.

2.Mitglieder, welche die Interessen des Vereins gefährden oder diesen entgegenwirken, welche Statuten, Beschlüsse und Reglemente nicht beachten oder ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Mitglieder, die zwei Jahre den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben, werden an der Vereinsversammlung ausgeschlossen. Ausgeschlossenen steht das Recht des Rekurses an die Vereinsversammlung zu.

3. Der Austritt kann nach Bezahlung des Jahresbeitrages auf Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens ein Monat vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 5 Anspruch auf Vereinsvermögen

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


III. Organisation

Art. 6 Organe und Geschäftsjahr

1. Die Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Expertenkommission
d) Revisoren
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Art. 7 Vereinsversammlung

1. An der Vereinsversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

2. Ihr obliegt insbesondere:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung.
b) Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes.
c) Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisorenberichtes.
d) Festlegung des Tätigkeitsprogrammes und des Budgets, Beschluss über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern.
f) Wahlen.
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Rekursfällen.
h) Genehmigung der Reglemente und Pflichtenhefte.
i) Genehmigung der Verträge mit PRO SPECIE RARA und anderen   Organisationen.
j) Genehmigung von Zuchtkriterien, Zuchtziel und Zuchtstrategie.
k) Statutenänderung, Auflösung und Liquidation des Vereins.

3. Die ordentliche Vereinsversammlung findet in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen, wenn er es für notwendig erachtet. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

4. Das Datum der Vereinsversammlung muss den Mitgliedern jeweils spätestens einen Monat zum Voraus schriftlich angekündigt werden. Die Anträge sind allen Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.

5. Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Statutenrevisionen sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich.

6. Die Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr und bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten.

Art. 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Folgende Chargen sind zu besetzen und den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben:
a) Präsident:in
b) Herdenbuchleiter:in
c) Aktuar:in
d) Kassier:in
e) weitere
Ämterkumulierung ist möglich
 
2. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung von Spesen gemäss Spesenreglement.
Vorstand / Vorstandsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung, sofern sie die Funktion der Geflügelkoordination und der Leitung des Herdenbuchs ausfüllen.
 
3. Der Vorstand leitet den Verein und führt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Vorbereitung, Einladung und Leitung der Vereinsversammlung.
b) Vollziehung der Beschlüsse der Vereinsversammlung.
c) Unterbreitung von Zuchtkriterien, Zuchtziel und Zuchtstrategie der Vereinsversammlung, der Stiftung PRO SPECIE RARA und dem Schweizerischen Rassegeflügelverband (SRGV).
d) Besorgung der laufenden Geschäfte.
e) Regelung und Kontrolle der Aufgaben der Expertenkommission.
f) Provisorisches Einsetzen von Geflügelrichter:innen.
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
h) Beziehungen zu PRO SPECIE RARA und anderen Organisationen wie Geschäftsverkehr, Budget, Informationsaustausch, Zuchtbuch.

4. Die Sitzungen des Vorstandes erfolgen auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied. Die Traktanden müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl zählt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden doppelt.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden. In den Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins wählbar.

Art. 9 Expertenkommission
 
1. Die Exertenkommission setzt sich aus Geflügelrichter:innen (Rassegeflügel Schweiz), den Regionenleiter:innen sowie der Herdenbuchleitung zusammen. Die Aufgaben der Expertenkommission umfassen das Formulieren von Zuchtstrategien und Zuchtzielen sowie der Aus- und Weiterbildung der Züchter:innen. Die Verantwortung dieser Aufgaben können auf zwei Vorstandsmitglieder (Leiter:in Herdenbuch , Leiter:in Geflügelkoordination) aufgeteilt werden.
 
2. Den Experten oder den Expertinnen obliegen folgende Aufgaben:
a) Beurteilung der Tiere für die Aufnahme ins Herdenbuch anlässlich von Tierbewertungen durch Geflügelrichter.
b) Informationen zur Zuchtorganisation und Beratung, sowie der Aus– und Weiterbildung der Züchter und Züchterinnen in Sachen Zucht und Tierhaltung.
 
3. Die Geflügelrichter:innen  werden nach ihrer Ausbildung provisorisch vom Vorstand eingesetzt und von der nächsten Versammlung gewählt.
 
4. Für die Amtsdauer und die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen von Art. 8, Abs. 5 sinngemäss.
 
Art. 10 Revisoren und Revisorinnen

1. Die beiden Revisoren oder Revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung darüber schriftlich Bericht. Sie können im Einvernehmen mit dem Vorstand eine externe Rechnungs- prüfungsinstanz beiziehen.

2. Die beiden Revisoren oder Revisorinnen sollen möglichst nicht im selben Jahr ersetzt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 8, Abs. 5 sinngemäss.


IV. Finanzierung

Art. 11

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und sonstigen Einnahmen.
2. Die Jahresversammlung bestimmt über die Höhe des fixen Mitgliederbeitrages.
3. Die Einnahmen dienen der Verfolgung des Vereinszweckes und der Deckung der Verbindlichkeiten des Vereins.


V. Auflösung

Art. 12 Verfahren

Die Auflösung des Vereins kann durch die Vereinsversammlung nach Bekanntgabe eines Auflösungsantrages an den Vorstand mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Einladung zur Auflösungsversammlung muss schriftlich mindestens einen Monat vor der Versammlung erfolgen.

Art. 13 Liquidation des Vereinsvermögen

Die Auflösungsversammlung hat ein allfällig vorhandenes Vermögen einer Organisation, die im Sinne des Vereins tätig ist, zukommen zu lassen.


VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Mitteilungen

Die Orientierung der Mitglieder erfolgt durch Publikation auf der Homepage, dem ZUN-Newsletter oder schriftlich per Post.

Art. 15 Haftung der Mitglieder

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

Art. 16 Subsidiäres Recht

Soweit diese Statuten nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 17 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten vom 16. März 2003 wurden an der Vereinsversammlung am 12. Februar 2022 revidiert, geändert und in Kraft gesetzt. Jedem Mitglied wurde ein Exemplar zugeschickt.
 
 
Spesenreglement
Spesenreglement  Züchterverein für ursprüngliches Nutzgeflügel (ZUN)

1.      Allgemeines

1.1. Geltungsbereich                 

Dieses Spesenreglement gilt für alle Vorstandsmitglieder und freiwillig Mitarbeitenden des ZUN die Freiwilligenarbeit leisten.
Die Freiwilligenarbeit erfolgt ohne Entschädigung. Es werden nur die im Zusammenhang mit dieser Arbeit anfallenden Spesen abgegolten.

1.2. Definition des Spesenbegriffs

Als Spesen gelten die Auslagen, die im Rahmen der Freiwilligenarbeit anfallen. 
Ersetzt werden folgende Auslagen:
-         Ausstellungen/Anlässe nachfolgend         Abs. 2
-         Vorstandsitzungen        nachfolgend         Abs. 3
-         Übrige Kosten               nachfolgend         Abs. 4

1.3. Spesenrückerstattung

Die Spesen werden grundsätzlich effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. Pauschalen werden nur in den nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen gewährt.

2. Ausstellungen/Anlässe

Es werden folgende Einsätze entschädigt:
-         Ausstellungen
-         Bruteier sammeln
-         Kükenverteilung
-         Delegiertenversammlungen
-         Weitere dem Zweck des Vereins dienende Kurse/Ausbildungen
Pauschale:   Einsatz ganzer Tag                 CHF  60.00
                     Einsatz halber Tag                  CHF  30.00
 
Die Einsätze sind dem oder der Kassier:in mit Formular oder Mail und Angabe der Bankverbindung zuzustellen.
 
3.      Vorstand
Geflügelkoordinator:in und Herdebuchführer:in erhalten eine Jahresentschädigung, die in den Statuten aufgeführt ist.
Geflügelkoordinator:in und Herdebuchführer:in erhalten eine Spesenpauschale mit der alle Spesen wie Büroraum, Büroeinrichtung, Büromaterial, Porti, Parkgebühren und Verpflegung abgegolten sind.
·       Geflügelkoordination            CHF 1'800 pro Jahr       
·       Administration Herdebuch    CHF 1'800 pro Jahr       
Übrige Vorstandsmitglieder
Weitere Vorstandsmitglieder erhalten eine Pauschale von CHF 50 pro Sitzung, an der sie teilgenommen haben. Diese Pauschale deckt die Fahrtkosten und Verpflegung.
 

4.      Übrige Kosten

Die übrigen Auslagen wie Briefmarken, Papier, Couverts sind halbjährlich abzurechnen und dem oder der Kassier:in zuzustellen. Es sind Originaldokumente wie Quittungen, Kassenbons etc. beizulegen.

5.      Lohnausweis

Für freiwillig Mitarbeitende, deren Auslagen nach diesem Reglement vergütet werden, kann auf das Ausstellen eines Lohnausweises verzichtet werden. Wird jedoch ein Lohnausweis erstellt, z.B. weil ein Lohn ausbezahlt wurde oder die Entschädigung gemäss Ziffer 3 des Spesenreglements CHF 1000 übersteigt, sind die Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2 betragsmässig aufzuführen.

6.      Gültigkeit

Dieses Spesenreglement wurde von der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen genehmigt.
Aufgrund der Genehmigung verzichtet der Züchterverein für ursprüngliches Nutzgeflügel auf die betragsmässige Bescheinigung der nach tatsächlichem Aufwand abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen. 
Jede Änderung dieses Spesenreglementes oder dessen Ersatz wird der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Ebenso wird diese informiert, wenn das Reglement ersatzlos aufgehoben wird.

7.     Inkrafttreten

Dieses Spesenreglement tritt am 12. Februar 2022 in Kraft.
 
 
 
 

 
 
 







Die nächsten 2 Termine:

30.09.23
Was: Regionalbetreuertreffen
Wann:
Wo: swissrara, Villaret 6, in Pensier


07.10.23
Was: Tierbesprechung Vianco Arena
Wann:
Wo: Brunegg




Die letzten 2 Newsmeldungen:

30.08.2023
Aktuelles vom ZUN August 2023 / 2

14.08.2023
Aktuelles vom ZUN August 2023


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